Infomationen zum Batteriepfand:
Vertreiber, die Starterbatterien an Endverbraucher abgeben, sind gem.
 §10 BattG verpflichtet, ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich 
Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endverbraucher zum Zeitpunkt des 
Kaufes der neuen Batterie keine gebrauchte Starterbatterie zurückgibt.
Beachten Sie bitte unbedingt, dass es sich bei gebrauchten 
Starterbatterien um Gefahrgut handelt und diese nur mit 
Logistikunternehmen versendet werden dürfen, die dies akzeptieren. 
Sendungen die nicht einwandfrei als Gefahrgut von Ihnen versandt werden,
 nehmen wir nicht an!
Sie können Ihre Altbatterie an vielen Wertstoffhöfen kostenfrei abgegeben.
Batteriegesetz
Das Batteriegesetz (BattG) gilt seit 01.12.2009 und 
hat die bis dahin geltende Batterieverordnung (BattV) abgelöst. Gem. § 9
 Abs.1 Batteriegesetz ist jeder Vertreiber von Batterien verpflichtet, 
vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der 
Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Jeder Vertreiber, der 
gewerblich Batterien an Endnutzer abgibt, hat zudem den Kunden gem. § 18
 Abs.1 Batteriegesetz durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren 
Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln 
darauf hinzuweisen, dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle 
unentgeltlich zurückgegeben werden können und dass der Endnutzer zur 
Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist. Zudem muss der 
Händler darauf hinweisen, welche Bedeutung das Symbol der 
durchgestrichenen Mülltonne gem. § 17 Abs.1 BattG hat und welche 
Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen „Hg, Cd, Pb“ nach § 17 
Abs.3 BattG haben.